Die staatlichen Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 erheben von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 60 Euro.
Hiervon ausgenommen sind
ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert werden oder sind und
Studierende, die für mindestens ein ganzes Semester beurlaubt sind.
Der Beitrag ist mit dem Antrag auf Einschreibung oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheides bedarf.
Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist der Verwaltungskostenbeitrag nur durch eine der Hochschulen zu erheben.
Welche Hochschule den Verwaltungskostenbeitrag erhebt und in welchem Verhältnis der Beitrag auf die beteiligten Hochschulen aufgeteilt wird, regeln die Hochschulen in einer Kooperationsvereinbarung.
Der Beitrag wird rückerstattet, wenn die oder der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn die Hochschule wechselt, binnen eines Monats nach Semesterbeginn exmatrikuliert wird oder einer der Fälle nach Absatz 1 Satz 2 nachträglich eintritt.
Der Verwaltungskostenbeitrag wird für das Leistungsangebot zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden erhoben.
Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung einschließlich der Leistungen der Stiftung für Hochschulzulassung, die Organisation der Prüfungen, die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten.
Nicht unter den Verwaltungskostenbeitrag fällt das Leistungsangebot gemäß § 41.