41a

§ 41a BremPolG

Datenerhebung durch den Einsatz von besatzungslosen Luftfahrtsystemen

(1)
1

Der Polizeivollzugsdienst darf mittels besatzungsloser Luftfahrtsysteme Übersichtsaufnahmen anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit einer Örtlichkeit oder einer Situation im Einzelfall zur Lenkung eines Polizeieinsatzes erforderlich ist, um Gefahren abzuwehren, und die Lenkung des Polizeieinsatzes zur Gefahrenabwehr auf andere Art und Weise erheblich weniger erfolgversprechend wäre.

2

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

3

Die Übersichtsaufnahmen sind offen anzufertigen und dürfen nur aufgezeichnet und zur Identifikation von Personen genutzt werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorliegen.

4

Auf datenschutzrechtlich sensible Bereiche, wie Freibäder, Anlagen der Gesundheitsfürsorge, soziale Einrichtungen für Minderjährige, Kirchen, Synagogen, Moscheen sowie andere Orte der gemeinschaftlichen Religionsausübung, ist beim Einsatz der besatzungslosen Luftfahrtsysteme besondere Rücksicht zu nehmen.

5

Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

(2)

Bei den nachfolgenden Maßnahmen dürfen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz besatzungsloser Luftfahrtsysteme erhoben und übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre:

1.

offene Aufzeichnungen nach § 32 Absatz 1,

2.

offene Aufzeichnungen nach § 32 Absatz 2,

3.

offene Bildaufnahme und -aufzeichnung nach § 32 Absatz 3 Satz 1,

4.

offene Bildaufnahmen sowie -aufzeichnungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person.

(3)
1

Die Polizei soll mit geeigneten Mitteln auf die Datenerhebung durch die Verwendung des Luftfahrtsystems gesondert hinweisen, sofern dies den Erfolg der polizeilichen Maßnahme nicht gefährdet.

2

Der Verzicht auf den Hinweis ist zu dokumentieren und zu begründen.

(4)
1

Unter den Voraussetzungen der längerfristigen Observation nach § 40 Absatz 1 dürfen Aufzeichnungen auch durch den verdeckten Einsatz besatzungsloser Luftfahrtsysteme vorgenommen werden, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.

2

Sofern eine richterliche Anordnung nach § 35 Absatz 2 erforderlich ist, ist in dieser auf den Einsatz eines besatzungslosen Luftfahrtsystems ausdrücklich hinzuweisen.

3

Der Polizeivollzugsdienst darf darüber hinaus zur unmittelbaren Vorbereitung und zur Leitung eines Polizeieinsatzes verdeckt besatzungslose Luftfahrtsysteme auch einsetzen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person oder von Dritten erforderlich ist.

4

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 36 gilt entsprechend.

(5)
1

Für Aufzeichnungen, die gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erstellt worden sind, gilt § 32 Absatz 4 entsprechend.

2

Aufzeichnungen, die gemäß Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 erstellt worden sind, sind spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten.

3

Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.

4

Die Löschung ist zu protokollieren.

(6)
1

Besatzungslose Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet werden.

2

Sie dürfen nicht als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gegen Personen eingesetzt werden.

(7)
1

Zum Zwecke der Übung des Umgangs mit besatzungslosen Luftfahrtsystemen darf der Polizeivollzugsdienst über öffentlich zugänglichen Orten, die nicht überwiegend Wohngebiete sind, offen Bildaufnahmen mittels besatzungsloser Luftfahrtsysteme anfertigen, soweit dies zur Steuerung des Luftfahrtsystems erforderlich ist.

2

Übungsflüge dürfen grundsätzlich nicht über besonders sensiblen Bereichen oder Versammlungen stattfinden.

3

Das Datum und der Ort des Übungsfluges sind zuvor in geeigneter Weise öffentlich mitzuteilen.

4

Der Einsatz der Aufzeichnungsgeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

5

Zur Vorbereitung eines konkreten Einsatzes dürfen Übungsflüge abweichend von Satz 1 am Einsatzort durchgeführt werden; Satz 2 bis 4 gelten dabei nicht.

6

Die Übungsflüge sind zu dokumentieren.

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