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§ 41 KomWG

Wahlvorschläge

(1)
1

Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.

2

Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist von diesem eigenhändig zu unterzeichnen.

4

Auch ein Einzelbewerber ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben, Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen und den Wahlvorschlag zurückzunehmen oder inhaltlich zu ändern.

(2)
1

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

2

Über § 6b Absatz 3 hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält.

3

Satz 2 gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung neugebildeten Gemeinden für die bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden.

(3)
1

Als Anlage zum Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Bewerbers gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung abzugeben.

2

Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(4)
1

Mit der Abgabe der schriftlichen Erklärung nach Absatz 3 gelten für die Prüfung und Beschlussfassung nach § 7 die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung als vorliegend.

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