41

§ 41 UVPG

Beteiligung anderer Behörden

1

Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein.

2

Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

DE Bund
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