41

§ 41 SchulG

Errichtung des Schulelternbeirats

(1)
1

Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden.

2

An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden.

3

Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr.

4

Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.

(2)
1

Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an.

2

Die Mitglieder werden aus der Mitte der Eltern in einer Wahlversammlung gewählt.

3

Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemüht sich die Schule um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Schulelternbeirat.

4

An Schwerpunktschulen ist darauf zu achten, dass im Schulelternbeirat auch Eltern von Kindern mit Behinderungen vertreten sind.

(3)
1

Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt.

2

Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.

(4)
1

Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher.

2

Sie oder er vertritt den Schulelternbeirat gegenüber der Schule.

(5)
1

An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter teil.

2

Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können teilnehmen.

3

Der Schulelternbeirat kann zu den Sitzungen Gäste einladen.

(6)

In einem Schulzentrum und einer Kooperativen Gesamtschule arbeiten die Schulelternbeiräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen; bei Angelegenheiten, für die eine aufeinander abgestimmte Lösung geboten ist, können gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet werden.

(7)

Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden.

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