Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 dürfen nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die überhaupt Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.
Die Erhebung personenbezogener Daten ist weiter nicht zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch
Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4,
die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 32 Absatz 3 Satz 2,
die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 35 Absatz 1 oder 2 oder
die Erhebung von Verkehrs-, Bestands- oder Nutzungsdaten nach § 36 Absatz 1, 2 oder 4
ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden.
Wird bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erkennbar, dass dennoch personenbezogene Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen; im Zweifelsfall dürfen automatisierte Aufzeichnungen fortgesetzt werden.
Automatisiert aufgezeichnete personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 34 Absatz 1 erhoben wurden, sind unverzüglich und vor ihrer Sichtung durch die Vollzugspolizei der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erhebung oder Löschung der personenbezogenen Daten vorzulegen.
Zuständig ist die Richterin oder der Richter, welche oder welcher die ursprüngliche Anordnung getroffen hat.
Bei Gefahr im Verzug erfolgt in den Fällen des Satzes 2 eine Prüfung durch zwei Bedienstete der Vollzugspolizei, von denen eine oder einer dem Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes angehören muss.
Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Personenbezogene Daten, die durch
eine Maßnahme nach § 31 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4,
die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen in Wohnungen nach § 32 Absatz 3 Satz 2,
durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 35 Absatz 1 oder 2 oder
eine Maßnahme nach § 36 Absatz 1, 2 oder 4
erhoben wurden, sind durch zwei Bedienstete der Vollzugspolizei, von denen eine oder einer dem Laufbahnabschnitt des höheren Polizeidienstes angehören muss, sowie der oder dem Datenschutzbeauftragten der Polizeibehörde auf kernbereichsrelevante Inhalte hin zu prüfen.
Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Richterin oder der zuständige Richter über die Verwertbarkeit oder Löschung der personenbezogenen Daten.
Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 ohne richterliche Anordnung durchgeführt wurden, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat.
Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
Soweit zweifelsfrei aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende personenbezogene Daten bereits erhoben und gespeichert worden sind, sind diese unverzüglich zu löschen.
Personenbezogene Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.
Die Tatsachen der Erhebung, Speicherung und Löschung sind ohne Hinweis auf den tatsächlichen Inhalt der personenbezogenen Daten zu dokumentieren. § 10 Absatz 5 Satz 2 und § 42 Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
Verdeckte Maßnahmen im Sinne der §§ 31, 35, 36, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 StPO genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig.
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.
Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen.
Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.
Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.