41

§ 41 PflAPrV

Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes

1

Die Prüfung bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes, die im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung stattfinden, ist an einer Hochschule abzulegen.

2

Für die Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes gelten die Vorschriften dieses Teils zur staatlichen Prüfung, wobei die Ergänzungen nach § 24 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PflAPrV

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

DE Bund
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