Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes, bei Gewässern im Tidegebiet die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.
Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.
Mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzherstellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist.
Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre.
Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.
Ist ein Gewässer zweiter oder dritter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.
Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet
für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die bei mittlerem Wasserstand, im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand, in der Mitte des Gewässers verläuft,
für nebeneinander liegende Grundstücke durch die Verbindungslinie, die vom Endpunkt der Landgrenze am Gewässer auf kürzestem Weg zu der Mittellinie nach Nummer 1 verläuft.