41

§ 41 MedienG LSA

Aufgaben und Beteiligungen

(1)
1

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist.

2

Hierzu gehören zuzüglich der in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Aufgaben unter anderem:

1.

Entscheidung über die Zulassung privater Rundfunkveranstalter,

2.

Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter, die privaten Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, die Anbieter einer Medienplattform und die Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen,

3.

Entscheidungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlicher Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages in Kabelanlagen und auf Medienplattformen,

4.

Entscheidungen über die Förderung der Bürgermedien einschließlich ihrer Verbreitung und über die Förderung von Projekten zur Erweiterung der Medienkompetenz,

5.

Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,

6.

Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Gewinnung zusätzlicher und zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Übertragungskapazitäten,

7.

Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Nummern 1 bis 6 und der Absätze 2 bis 4,

8.

Ausübung der Aufsicht im Bereich des Verbraucherschutzes im Rahmen von Artikel 3 des Zweiten Medienrechtsänderungsgesetzes und

9.

Wahrnehmung von sonstigen private Medien betreffenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

3

Für bundesweite Angebote richtet sich die Zuständigkeitsverteilung unter den Landesmedienanstalten nach den §§ 53 bis 68, 104 bis 111 und 119 des Medienstaatsvertrages.

(2)
1

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll medienpädagogische Maßnahmen unterstützen und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalts - besonders durch Förderung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen - ergreifen.

2

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann private regionale und lokale Fernsehveranstalter mit der öffentlichen Aufgabe betrauen, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet durch ein vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsprogramm mit engem Regionalbezug in möglichst gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen, soweit sie hierfür Haushaltsmittel des Landes Sachsen-Anhalt oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.

3

Weitere Einzelheiten zu Betrauung nach Satz 2 regelt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch Förderrichtlinien.

(3)

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterstützt die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik in Zusammenarbeit mit den betroffenen Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien, Anbietern einer Medienplattform, Betreibern von Kabelanlagen, sonstigen Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und der Geräteindustrie und fördert die landesrechtlich gebotene rundfunktechnische Infrastruktur zur Versorgung des Landes sowie Projekte zur Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien nach Maßgabe ihres Haushaltes.

(4)
1

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt fördert die Zusammenarbeit mit den übrigen mitteldeutschen Landesmedienanstalten im Rahmen eines Arbeitskreises zur Stärkung der Bedeutung Mitteldeutschlands als länderübergreifender Medienraum.

2

Darüber hinaus arbeitet sie mit den anderen Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland zusammen.

(5)
1

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an privatrechtlichen Unternehmen bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen.

2

Die Unternehmen müssen die Rechtsform einer juristischen Person besitzen und deren Satzung einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen.

3

Bei der Beteiligung soll sich die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium sichern.

4

Der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt kann bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ihre Beteiligungen an den Unternehmen prüfen.

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MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

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