41

§ 41 MarkenG

Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation

(1)

Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.

(2)
1

Die Eintragung wird veröffentlicht.

2

Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(3)
1

Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln.

2

Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.

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DE Bund
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