41

§ 41 LPersVG

Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

(1)
1

Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die sie für die Tätigkeit im Personalrat für erforderlich halten durften.

2

Dafür stehen jedem Personalratsmitglied während der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats 20 Kalendertage zur Verfügung.

3

Dies erhöht sich für Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, um weitere fünf Kalendertage.

4

Stehen der Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Auffassung der Dienststellenleitung zwingende dienstliche Erfordernisse entgegen, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle anrufen.

5

Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich.

6

Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(2)
1

Für Ersatzmitglieder, die nach § 25 Abs. 1 in absehbarer Zeit Mitglied des Personalrats werden oder als Verhinderungsvertreterin oder Verhinderungsvertreter eintreten, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass ihnen fünf Kalendertage zur Verfügung stehen.

2

Mit Erwerb der Mitgliedschaft im Personalrat wird dies auf die Zeit nach Absatz 1 angerechnet.

(3)
1

Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt 15 Kalendertage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Landes- oder Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind.

2

Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt 20 Kalendertage.

3

Freistellungen nach Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes oder durch tarifvertragliche Regelungen werden auf die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet.

(4)
1

Auf die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 bis 3 findet § 39 Abs. 4 Anwendung.

2

Die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 1 und 2 entstehenden Kosten einschließlich der Teilnehmergebühren, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten trägt die Dienststelle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

3

Für die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 3 entstehenden Reisekosten gilt Satz 2 entsprechend.

(5)

Die Mitgliedschaft in mehreren Personalvertretungen führt nicht zu einer Erhöhung des Freistellungsumfangs.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPersVG

Landespersonalvertretungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.