Folgende Ämter sind Ämter im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes:
Staatssekretärin oder Staatssekretär,
Präsidentin oder Präsident sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes,
Leiterin oder Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung und
Leiterin oder Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.