41

§ 41 LBG LSA

Einstweiliger Ruhestand

(§ 30 BeamtStG)

Folgende Ämter sind Ämter im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes:

1.

Staatssekretärin oder Staatssekretär,

2.

Präsidentin oder Präsident sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes,

3.

Leiterin oder Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung und

4.

Leiterin oder Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG LSA

Landesbeamtengesetz

ST Sachsen-Anhalt
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