Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn
die Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang abgelehnt worden ist,
von den Studierenden zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt worden sind,
keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen wird,
ein Studiengangswechsel nach § 43 Absatz 2 nicht zulässig ist oder das Studium aus den in § 44 genannten Gründen nicht fortgesetzt werden kann,Sup)
für einen dualen Studiengang der durch Satzung der Hochschule vorgeschriebene Vertrag mit einer von der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte beziehungsweise Praxiseinrichtung nicht nachgewiesen wird; der Vertrag muss den von der Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen; oder
die zum Nachweis der Immatrikulationsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig eingereicht werden.
In den Fällen von § 36 Absatz 2 Satz 3 kann die Immatrikulation davon abhängig gemacht werden, dass die Immatrikulation an der anderen Hochschule innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wird.
Die Immatrikulation kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Absatz 3 Nummer 3 in dem dort bestimmten Verfahren sowie ferner dann versagt werden, wenn eine Person keine ausreichenden Kenntnisse der Unterrichtssprache nachweist.
Nr. 4 ist gemäß Übergangsbestimmungen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 23. 9. 2008 (HmbGVBl. S. 335) erstmals zum Sommersemester 2008 anzuwenden.