Ingenieurbauwerke umfassen:
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.