41

§ 41 BremDG

Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

(1)

Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

(2)

Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremDG

Bremisches Disziplinargesetz

HB Bremen
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