41

§ 41 BNatSchG

Vogelschutz an Energiefreileitungen

1

Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind.

2

An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.

3

Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.

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BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz

DE Bund
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