41

§ 41 AbstG

Rechtsbehelf

(1)

Die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses können Einspruch beim Verfassungsgerichtshof erheben gegen

1.

die Entscheidung des Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses über die Unzulässigkeit der Volksinitiative nach § 8,

2.

die Entscheidung des Senats über die Unzulässigkeit des Volksbegehrens nach § 17 Absatz 8,

3.

die Feststellung des Abgeordnetenhauses über die Annahme des Begehrens in seinem wesentlichen Bestand nach § 17a Absatz 2 und nach § 29 Absatz 2 sowie

4.

die Feststellungen des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin nach § 25 Absatz 2 und § 38.

(2)

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung an den Beschwerdeführer oder nach der öffentlichen Bekanntmachung erhoben werden.

(3)
1

Eine dem Einspruch stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs tritt hinsichtlich der auf Grund dieses Gesetzes zu wahrenden Fristen an die Stelle der angegriffenen Entscheidung.

2

Stellt der Verfassungsgerichtshof auf die Vorlage der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung nach § 17 Absatz 9 die Zulässigkeit des Antrages auf Einleitung des Volksbegehrens fest, teilt der Senat dem Abgeordnetenhaus unverzüglich das Ergebnis der Entscheidung mit. § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

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