41

§ 41 AO

Unwirksame Rechtsgeschäfte

(1)
1

Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

2

Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2)
1

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich.

2

Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

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