Die LfM kann für die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen jeweils einen landesweiten Lehr- und Lernsender zulassen, deren Zweck die Qualifizierung, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle ist.
Die LfM unterstützt die Nutzung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien.
Sie fördert insbesondere das Entstehen einer gemeinsamen Plattform, mit der die Auffindbarkeit von Beiträgen der Bürgermedien verbessert und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern durch Interaktivität gestärkt wird.
Im Übrigen gelten für die Zulassung nach Absatz 1 die Vorschriften des Abschnitts 2.
Die Zulassung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren.
Eine Verlängerung ist möglich; Satz 1 gilt entsprechend.
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts 2.
§§ 40a bis 40d neu eingefügt durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014; § 40b zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019; §§ 40a, 40c und 40d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.