Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig ist oder sind oder nicht die zur Leitung der Kapitalverwaltungsgesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat oder haben;
die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere, weil die Bundesanstalt die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;
die Aufgaben und Befugnisse von Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern der Kapitalverwaltungsgesellschaft jeweils insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn entweder die Voraussetzungen des § 23 Nummer 3 oder des § 40 Absatz 3 vorliegen;
geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements oder Liquiditätsmanagements zu ergreifen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
zu überwachen, dass Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft befolgt werden;
Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder oder ehemalige Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine Pflichtverletzung von Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern vorliegen.
Soweit der Sonderbeauftragte die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft insgesamt wahrnimmt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds.
Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Befugnisse des Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Aufsichtsorganmitglieder wahrnehmen.
Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfolgen.
Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist.
Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Aufsichtsorgane ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.
Überträgt die Bundesanstalt die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
Das Aufsichtsorgan der Kapitalverwaltungsgesellschaft, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.
Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Last.
Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest.
Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.