Die Programmbeiträge nach § 40a Absatz 4 müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein.
Die redaktionellen Inhalte der Programmbeiträge müssen einen lokalen Bezug zu dem Verbreitungsgebiet haben und sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten.
Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Veranstalter lokalen Hörfunks oder Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu einem Veranstalter lokalen Hörfunks in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach Abs. 1 nicht mitwirken.
Satz 1 2.
Alternative gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter der Bürgermedien nach § 62 Absatz 3 Satz 1.
Die Veranstalter lokalen Hörfunks sind für den Inhalt der Programmbeiträge verantwortlich.
Sie haben Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§§ 40a bis 40d neu eingefügt durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014; § 40b zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019; §§ 40a, 40c und 40d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.