40b

§ 40b LMG NRW

Programmbeiträge für lokalen Hörfunk

(1)
1

Die Programmbeiträge nach § 40a Absatz 4 müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein.

2

Die redaktionellen Inhalte der Programmbeiträge müssen einen lokalen Bezug zu dem Verbreitungsgebiet haben und sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten.

3

Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(2)
1

Veranstalter lokalen Hörfunks oder Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu einem Veranstalter lokalen Hörfunks in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach Abs. 1 nicht mitwirken.

2

Satz 1 2.

3

Alternative gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter der Bürgermedien nach § 62 Absatz 3 Satz 1.

(3)
1

Die Veranstalter lokalen Hörfunks sind für den Inhalt der Programmbeiträge verantwortlich.

2

Sie haben Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

3

Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

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