406f

§ 406f StPO

Verletztenbeistand

(1)
1

Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.

2

Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.

(2)
1

Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte.

2

Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

3

Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

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