40

§ 40 StVollzG NRW

Seelsorge

(1)
1

Gefangenen darf die religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden.

2

Auf Wunsch der Gefangenen ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2)
1

Gefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen.

2

Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3)

Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

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StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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