40

§ 40 SPersVG

Befangenheit

1

Ein Mitglied des Personalrats darf bei der Beratung und Beschlussfassung

1.

über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen oder die seiner Angehörigen im Sinne von § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unmittelbar berühren, oder

2.

über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem Personalrat

nicht anwesend sein und hat für diesen Zeitraum den Sitzungsraum zu verlassen.

2

Dies gilt entsprechend für andere Personen, die zur Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats berechtigt sind.

3

Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes entscheidet in Zweifelsfällen der Personalrat in Abwesenheit der Betroffenen oder des Betroffenen.

4

Ein Ersatzmitglied tritt nach § 32 Absatz 1 Satz 2 nicht ein, wenn die die Befangenheit begründenden Umstände erst während der Sitzung bekannt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SPersVG

Saarländisches Personalvertretungsgesetz

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.