Ein Mitglied des Personalrats darf bei der Beratung und Beschlussfassung
über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen oder die seiner Angehörigen im Sinne von § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unmittelbar berühren, oder
über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem Personalrat
nicht anwesend sein und hat für diesen Zeitraum den Sitzungsraum zu verlassen.
Dies gilt entsprechend für andere Personen, die zur Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats berechtigt sind.
Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes entscheidet in Zweifelsfällen der Personalrat in Abwesenheit der Betroffenen oder des Betroffenen.
Ein Ersatzmitglied tritt nach § 32 Absatz 1 Satz 2 nicht ein, wenn die die Befangenheit begründenden Umstände erst während der Sitzung bekannt werden.