40

§ 40 SGG

1

Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend.

2

Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden.

3

In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.

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SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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