40

§ 40 PsychKG M-V

Gewährung von Arbeitstherapieentgelt und Zuwendungen bei Eingliederungsmaßnahmen

(1)
1

Für Arbeitsleistungen im Rahmen einer Arbeitstherapie ist den Menschen mit psychischen Krankheiten durch die Einrichtungen des Maßregelvollzuges ein Arbeitstherapieentgelt zu gewähren.

2

Bei Teilnahme am Unterricht, an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung kann den Menschen mit psychischen Krankheiten durch die Einrichtungen des Maßregelvollzuges eine Zuwendung gewährt werden.

(2)
1

Das für Gesundheit zuständige Ministerium regelt im Einzelnen das für die Höhe des Arbeitsentgelts und der Zuwendung maßgebliche Verfahren.

2

Es regelt auch, dass von der Gewährung des Entgelts oder der Zuwendung aus Gründen des therapeutischen Konzepts ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

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PsychKG M-V

Psychischkrankengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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