40

§ 40 BremPersVG

Sprechstunden

(1)

Der Personalrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten.

(2)

Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrats erforderlich sind, berechtigen nicht zur Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes der Bediensteten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.