40

§ 40 OBG

Verjährung des Entschädigungsanspruchs

Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und von der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Entschädigungsanspruchs an.

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OBG

Ordnungsbehördengesetz

BB Brandenburg
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