40

§ 40 NPersVG

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

1

Mitgliedern des Personalrats ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienlich sind, auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

2

Gleiches gilt

1.

bei Mehrheitswahl für zwei Ersatzmitglieder,

2.

bei Verhältniswahl für ein Ersatzmitglied jeder Vorschlagsliste, von der Mitglieder in den Personalrat gewählt worden sind.

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NPersVG

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

NI Niedersachsen
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