Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Personen über ihre Wahl mit der Aufforderung, ihr innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen.
Die Erklärung ist gegenüber der Wahlleitung schriftlich abzugeben.
Die schriftliche Erklärung der Annahme kann der Wahlleitung auch durch Fernkopie übermittelt werden; abweichend von § 52a ist die Vorlage des Originals nicht erforderlich.
Die Wahl gilt mit Beginn des nächsten Tages nach Ablauf der Frist als angenommen, wenn die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt.
Eine Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
Ist eine Person in demselben Wahlgebiet gleichzeitig durch Direktwahl und als Abgeordnete oder Abgeordneter gewählt, so benachrichtigt die Wahlleitung sie mit der Aufforderung, ihr innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung mitzuteilen, ob sie die Wahl als Abgeordnete oder Abgeordneter oder die Wahl in das durch Direktwahl vermittelte Amt annimmt.
Nimmt sie das Amt an, so gilt § 44 Abs. 1 entsprechend.