40

§ 40 NHG

Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums

1

Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen.

2

Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats.

3

Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat.

4

Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NHG

Niedersächsisches Hochschulgesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.