Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3 zu diesem Gesetz) geregelt.
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 8 zu diesem Gesetz ausgewiesen.