40

§ 40 LBesG NRW

Landesbesoldungsordnung R

1

Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3 zu diesem Gesetz) geregelt.

2

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 8 zu diesem Gesetz ausgewiesen.

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LBesG NRW

Landesbesoldungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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