40

§ 40 LBG

Beginn des einstweiligen Ruhestandes

1

Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird.

2

Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen.

3

Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

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LBG

Landesbeamtengesetz

SH Schleswig-Holstein
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