40

§ 40 HmbMVollzG

Datenverarbeitung durch die verantwortlichen Stellen

(1)
1

Die zuständige Behörde und die jeweilige Vollzugseinrichtung (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Maßregelvollzuges oder für die Eingliederung der untergebrachten Person erforderlich ist.

2

Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten über die untergebrachte Person auch verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht gemäß § 4 Absätze 4 und 5 erforderlich ist.

(2)

Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen die verantwortlichen Stellen nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unbedingt erforderlich ist.

(3)

Zu den Daten über die untergebrachte Person gehören insbesondere

1.

die ihrer Identifizierung dienenden Angaben (Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie -land, Anschrift, Staatsangehörigkeit),

2.

Name, Anschrift und Telefonnummer einer bzw. eines nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für sie bestellten Betreuerin bzw. Betreuers oder einer sonstigen gesetzlichen Vertretung, der Verteidigerin oder des Verteidigers sowie von nahen Angehörigen oder sonstigen ihr nahe stehenden Personen,

3.

Name, Anschrift und Telefonnummer von Ärztinnen und Ärzten und sonstigen Personen oder Stellen, die die untergebrachte Person behandeln oder betreuen,

4.

Angaben über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers für die untergebrachte Person zum Gegenstand haben oder in denen ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist,

5.

das Urteil, durch das die Maßregel angeordnet worden ist, frühere Strafurteile oder, wenn ein Urteil nicht ergangen und der Tatverdacht nicht ausgeräumt worden ist, der Sachverhalt aus gegen die untergebrachte Person gerichteten Ermittlungsverfahren sowie psychiatrische und psychologische Gutachten, die in gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren über die untergebrachte Person erstattet worden sind,

6.

der Lebenslauf der untergebrachten Person und Angaben über ihre bisherige Entwicklung,

7.

Angaben über gegenwärtige und frühere Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten, Untersuchungsergebnisse und Diagnosen sowie Angaben über die Behandlung der untergebrachten Person,

8.

Angaben über das soziale Umfeld der untergebrachten Person,

9.

die Angabe des Kostenträgers.

(4)
1

Sonstige personenbezogene Daten, die auch Dritte betreffen, insbesondere Daten über Verwandte der untergebrachten Person und über Personen aus ihrem sozialen Umfeld und über Geschädigte dürfen die verantwortlichen Stellen verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person, zur Eingliederung der untergebrachten Person, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Taten der untergebrachten Person erforderlich ist und keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Dritten überwiegen.

2

Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gilt dies nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist und keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Dritten überwiegen.

3

Daten über Dritte dürfen nur in den über die jeweilige untergebrachte Person geführten Aufzeichnungen gespeichert werden und nicht unter dem Namen des Dritten abrufbar sein.

(5)
1

Die Angestellten der Vollzugseinrichtung dürfen personenbezogene Daten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

2

Sie dürfen personenbezogene Daten anderen Angestellten der Vollzugseinrichtung nur mitteilen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

3

Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der dort genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.

4

Sind mit den Daten andere personenbezogene Daten derart verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten weitergegeben werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.

5

Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.

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