40

§ 40 HSOG

Sicherstellung

(1)

Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Sache sicherstellen,

1.

um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2.

um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,

3.

wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um

a)

sich zu töten oder zu verletzen,

b)

Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c)

fremde Sachen zu beschädigen oder

d)

die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder

4.

wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll.

(2)
1

Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht im Fall des Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 sicherstellen.

2

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte sowie § 41 Abs. 2 und § 43 gelten entsprechend.

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HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

HE Hessen
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