40

§ 40 GKWG

Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

(1)

Gegen den Beschluß der Vertretung steht der Person, die den Einspruch erhoben hat, und der Person, deren Wahl für ungültig erklärt ist, sowie der Kommunalaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.

(2)

Für das Wahlprüfungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die allgemeinen Grundsätze über das verwaltungsgerichtliche Verfahren, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

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GKWG

Gemeinde- und Kreiswahlgesetz

SH Schleswig-Holstein
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