40

§ 40 BremStVollzG

Weisungen für Lockerungen

1

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen.

2

Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist auch den berechtigten Belangen der Opfer Rechnung zu tragen.

3

Lockerungen sollen versagt werden, wenn sie im Einzelfall den berechtigten Belangen der Opfer widersprechen.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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