Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen.
Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist auch den berechtigten Belangen der Opfer Rechnung zu tragen.
Lockerungen sollen versagt werden, wenn sie im Einzelfall den berechtigten Belangen der Opfer widersprechen.