40

§ 40 BremPolG

Datenerhebung durch Observation

(1)
1

Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung durch den Polizeivollzugsdienst, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), ist nur zulässig

1.

zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit über die in den §§ 5 und 6 genannten Personen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint,

2.

zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise, Straftaten von erheblicher Bedeutung mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren begehen werden, wenn die Verhütung der Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie

3.

unter den Voraussetzungen von Nummer 1 oder Nummer 2 zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes auf andere Weise nicht möglich erscheint.

2

In den Fällen der §§ 89a, 89b, 89c, 129a und 129b des Strafgesetzbuches gilt Satz 1 Nummer 2 nur, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestehen.

3

Die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2)
1

Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden Absatz 1 sowie § 35 Absatz 2 keine Anwendung.

2

Durch eine kurzfristige Observation darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) erforderlich ist und wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet würde. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

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