40

§ 40 BremHG

Beurlaubung

1

Die Studierenden können nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung frühestens nach Ablauf des ersten Studiensemesters vom Studium beurlaubt werden.

2

Die Hochschule kann eine frühere Beurlaubung zulassen, wenn und soweit die Eigenart des Studiengangs auf Grund der Prüfungsordnung oder der Immatrikulationsordnung dies gebietet.

3

Die Beurlaubung soll zwei Semester nicht übersteigen.

4

Nicht auf die Beurlaubungszeiten angerechnet werden die Zeiten, in denen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen werden, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz bestehen sowie die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

5

Diese Zeiten unterliegen auch nicht der Einschränkung aus Satz 1.

6

Die Beurlaubungen nach Satz 1 bis 3 sollen nicht im Anschluss an Zeiten nach Satz 4 gewährt werden.

7

Die Rückmeldepflichten nach § 39 in Verbindung mit § 37 bleiben von einer Beurlaubung unberührt.

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BremHG

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