40

§ 40 BeamtStG

Nebentätigkeit

1

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig.

2

Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

DE Bund
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