40

§ 40 BWahlG

Entscheidung des Wahlvorstandes

1

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände.

2

Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BWahlG

Bundeswahlgesetz

DE Bund
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