40

§ 40 ArbGG

Errichtung

(1)

Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

(1a)

(weggefallen)

(2)
1

Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

2

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.

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ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

DE Bund
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