4

§ 4 ZwVbVO

Ausgleichszahlungen

(1)

Eine Genehmigung gemäß § 3 ist in der Regel mit der Auflage zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung zu verbinden.

(2)
(3)

In der Regel ist bei Zweckentfremdungen nach

1.

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes eine laufende Ausgleichszahlung in Höhe von monatlich bis zu 10,55 Euro je Quadratmeter zweckentfremdeter Wohnfläche zu leisten,

2.

§ 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von bis zu 4100 Euro je Quadratmeter zweckentfremdeter Wohnfläche zu leisten.

(4)

Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt auf Antrag oder von Amts wegen abgesenkt oder es kann ein Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung führen würde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZwVbVO

Zweckentfremdungsverbot-Verordnung

BE Berlin
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