4

§ 4 AufgZuordG M-V

Wasser und Boden

(1)

Folgende Aufgaben des Vollzuges nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Vorschriften werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen:

1.

für Gewässer erster Ordnung

a)
b)
c)

Entscheidungen über Abwassereinleitungen mit Ausnahme von Einleitungen in Küstengewässer einschließlich der Aufgaben nach den §§ 3, 5 Absatz 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für diese Einleitungen,

d)

Maßnahmen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für den Geltungsbereich der §§ 21 und 82 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die in Buchstabe c genannten Einleitungen.

2.
(2)

Die Aufgaben der Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, ausgenommen die Anordnung der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und von Altlasten sowie die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sanierung und der notwendigen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen für Altlasten, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AufgZuordG M-V

Aufgabenzuordnungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.