Folgende Aufgaben des Vollzuges nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Vorschriften werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen:
für Gewässer erster Ordnung
Zulassungen und Anordnungen nach § 21 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
Anzeigen und Maßnahmen nach den §§ 82 und 118 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die in § 82 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern genannten Anlagen,
Entscheidungen über Abwassereinleitungen mit Ausnahme von Einleitungen in Küstengewässer einschließlich der Aufgaben nach den §§ 3, 5 Absatz 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für diese Einleitungen,
Maßnahmen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für den Geltungsbereich der §§ 21 und 82 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die in Buchstabe c genannten Einleitungen.
Zulassungen nach § 78 Absatz 2 bis 4 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Maßnahmen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Die Aufgaben der Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, ausgenommen die Anordnung der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und von Altlasten sowie die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sanierung und der notwendigen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen für Altlasten, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.