Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:
durch Abdruck im Amtsblatt des Landkreises,
durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger,
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Landkreises erstreckt, oder
durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes .