Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.