Die Vollstreckungsschuldner sind unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen.
Die Mahnung ist in schriftlicher Form zu übermitteln.
Sie muss die Vollstreckungsbehörde oder die Behörde, die den Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erlassen hat, bezeichnen.
Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
die Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurden; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erfolgen,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldner liegenden Grundes diesen nicht zur Kenntnis kommen wird,
oder
in den Fällen des § 1 Abs. 2 eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist.
Ohne Mahnung können vollstreckt werden:
Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
Nebenforderungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet worden ist.