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§ 4 VwVG

Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:

a)

die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;

b)

die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.

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VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

DE Bund
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