4

§ 4 VwGO

1

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

2

Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren.

3

Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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