4

§ 4 NRWDVBauGB

Zusammensetzung (Fn 11)

(1)
1

Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden.

2

Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.

3

Ein Mitglied muss die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) zugelassen sein.

4

Ein Mitglied muss Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein.

5

Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen.

6

Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören.

(2)

Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen.

(3)

§ 192 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BauGB ist zur Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses entsprechend anzuwenden.

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NRWDVBauGB

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

NW Nordrhein-Westfalen
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